Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

  • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
  • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen 
    • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
    • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
  • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
  • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
  • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
  • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
    (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
  • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
    Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
    • EU- bzw.EWR-Bürgerinnen/EU- bzw.EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
    • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
    • Asylberechtigte
    • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

Rechtsgrundlagen

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt